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WEEE - Einleitung

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Mit „WEEE“ rückt die EU dem Elektronikmüll zuleibe.
Was die Richtlinie für Gerätehersteller und Verbraucher bedeutet, klären wir hier.


Alle strombetriebenen Geräte – von der Waschmaschine über den PC bis zur elektrischen Zahnbürste – segnen irgendwann das Zeitliche. Danach landete das meiste bisher im Haus- beziehungsweise Sperrmüll oder wurde sogar „wild“ entsorgt. Eine gewaltige Belastung für unsere Umwelt: So schätzt das Bundesumweltministerium, dass die Menge des Elektronikschrotts drei Mal schneller wächst als der übrige Siedlungsmüll. Man denke nur einmal daran, wie viele PCs, Festplatten oder Drucker jeder von uns in seinem Leben schon einmal besessen hat! Allein in Deutschland fallen in diesem Jahr zwei Millionen Tonnen E-Schrott an, in allen EU-Ländern zusammen sollen es über sechs Millionen Tonnen sein. Darüber hinaus haben es viele Elektrogeräte wirklich in sich: Sie sind mit Giften wie Blei, Quecksilber oder Cadmium belastet.

Da elektronische Bauteile und Geräte häufig aus- und eingeführt werden (und auch viel Müll über die Ländergrenzen transportiert wird), musste man sich dieses Problems auf europäischer Ebene annehmen. Im Jahre 2002 erließ das EU-Parlament und der EU-Rat (welcher die nationalen Regierungen vertritt) eine Richtlinie, die unter dem Namen „WEEE“ bekannt geworden ist [1][2]. Die Richtlinie zum „Waste Electrical and Electronic Equipment“ - Müll aus elektrischen und elektronischen Geräten - nimmt die Hersteller solcher Produkte auch nach dem Verkauf in die Pflicht. So hat der Produzent seine Geräte zu kennzeichnen, auf eigene Kosten zurückzunehmen, weitestgehend wiederzuverwerten und die Reste für die Deponierung vorzubereiten.

 

Registrieren ist Pflicht

 

Jeder Produzent bekommt nun die Verantwortung für sein Gerät „von der Wiege bis zur Bahre“ aufgebürdet. Zu Kontrollzwecken haben die einzelnen EU-Staaten nationale Herstellerregister eingerichtet. Wo und bis wann die Registrierung zu erfolgen hat oder hatte, ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt.

Als Hersteller gilt auch derjenige, der ein von fremder Hand produziertes Gerät unter seinem eigenen Markennamen verkauft. Auch wer ein Gerät importiert, um es im Land zu verkaufen oder ein Gerät an einen Kunden in einem anderen EU-Staat veräußert (auch übers Internet), ist Hersteller im Sinne der WEEE. Händler müssen in jedem Fall aufpassen: Verkaufen sie Geräte eines nicht registrierten Herstellers, übernehmen sie automatisch dessen Pflichten!

Und die sind nicht von Pappe, sind doch die Hersteller für die Rücknahme, Wiederverwertung und Entsorgung ihrer Geräte verantwortlich. Doch stelle man sich den Aufwand vor, wenn jeder Rasierer und jede Computermaus einzeln zum Produzenten zurückgeschickt werden müsste! Daher wurden in den EU-Ländern verschiedene Rücknahmesysteme vorgeschrieben. In Deutschland gilt ab dem 13. August 2005 das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) [3][4][5]. Es unterscheidet gewerbliche Altgeräte-Besitzer von Privathaushalten. Beim Business-to-Business-Geschäft (B2B) können Hersteller und Besitzer die Rücknahme der Altgeräte vertraglich regeln. Im Zweifel muss für Geräte, welche vor dem 13. August 2005 verkauft wurden, der gewerbliche Eigner gerade stehen; „neue“ Altgeräte muss der Hersteller entsorgen.

 

Container voll, was nun?

 

Bei Geräten, die von Endverbrauchern gekauft werden, ist in jedem Fall der Hersteller in der Pflicht. So müssen die Produkte mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Spätestens ab dem 24. März 2006 wird der deutsche E-Schrott vom Haus- und Sperrmüll getrennt gesammelt. Städte, Gemeinden und Landkreise richten Sammelstellen für private Haushalte ein beziehungsweise organisieren die Abholung (ähnlich ist dies zum Beispiel in den Niederlanden und in Österreich gelöst [7]). Der E-Schrott wird in großen Containern zwischengelagert. Dabei wird nur sehr grob getrennt. So landen Geräte aus dem IT-, Telekommunikations- und Unterhaltungselektronikbereich im selben Container; ein extra Container ist für Kühlgeräte reserviert. Diese Behältnisse haben die Gerätehersteller zu stellen und auch abzuholen.

Natürlich wird in einem x-beliebigen Container niemals nur Ware einer bestimmten Marke landen. So hat man sich in Deutschland und in einigen anderen Ländern ein System ausgedacht, welches alle Hersteller anteilig berücksichtigt. Wer im Bundesgebiet Waren in den Verkehr bringt, muss einer zentralen Stelle die Menge (in Kilogramm) mitteilen. Nach ihrem Marktanteil (alternativ können Hersteller auch ihren Anteil am angefallenen Schrott statistisch feststellen lassen) werden den Geräteproduzenten volle Container zugewiesen. Diese müssen sie dann entweder selbst abholen oder von einem Entsorgungsunternehmen abholen lassen.

 

Recycling geht vor

 

Bei der nun folgenden „Behandlung“ hat die EU ehrgeizige Verwertungsquoten vorgegeben (sie sind spätestens zum 31. Dezember 2006 zu erfüllen). So müssen bei Großgeräten wie Kühlschränken, Waschmaschinen und Geldautomaten mindestens 75 Gewichts-% der Einzelteile wiederverwendet oder stofflich verwertet werden. Bei der Unterhaltungselektronik und bei Geräten aus dem IT- und Telekommunikationsbereich sind es 65 %. Und bei Haushaltskleingeräten, elektrischem Werkzeug sowie strombetriebenem Spielzeug sind immerhin noch 50 % zu recyceln.

Der Rest wird für die Endlagerung vorbereitet. Auch hierfür gibt es eine genaue Regieanweisung [4]. Alle Flüssigkeiten sind zu entfernen, ferner müssen kritische Teile wie Batterien, PCB-haltige Elkos, Kathodenstrahlröhren und quecksilberhaltige Schalter ausgebaut werden. Gleiches gilt für alle Platinen in Handys und mehr als 10 cm2 große Leiterplatten in anderen Geräten. Die Reste werden dann – wiederum auf Kosten des Herstellers – als Müll oder Sondermüll entsorgt.

 

Von Kosten und Nutzen

 

Alle Hersteller, welche an Privathaushalte liefern, sind verpflichtet, eine so genannte insolvenzsichere Garantie nachzuweisen. Denn sonst bliebe der Steuerzahler beim Konkurs eines Unternehmens auf den Kosten sitzen. Die (kostenpflichtige) Registrierung, die Meldung der verkauften Mengen und die Beauftragung von Entsorgungsunternehmen kann sich ein Geräteproduzent von speziellen Dienstleistern abnehmen lassen, die natürlich ebenfalls Geld kosten. Alles in allem schätzt der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI), dass auf die deutsche Branche 350 bis 500 Millionen Euro an Kosten zukommen werden (welche diese weitestgehend über die Preise an die Kunden weitergeben wird). Andererseits wird der Steuerzahler von der Entsorgung des E-Schrotts entlastet - von der Sanierung wilder Müllkippen ganz zu schweigen. Außerdem sind die Hersteller unter Druck, ihre Geräte wiederverwendbar zu designen. Dies gilt als Zwischenschritt zu einer noch umfassenderen Gesetzgebung [8]. Ziel des so genannten „Ökodesigns“ ist es, entlang der Kette von der Produktion über die Nutzung und Wiederverwertung eines Gerätes möglichst wenig Energie und Rohstoffe aufwenden zu müssen. Da beides knapper und teurer wird, ist dies ein mehr als sinnvoller Schritt.

Textauszug aus ELEKTOR 1/2006.

 

 

Was ist ein Gerät?

Fast alle elektrischen und elektronischen Geräte muss der Hersteller künftig zurücknehmen. Definiert sind diese Geräte als in ihrer hauptsächlichen Funktion von elektrischem Strom oder durch elektrische Felder betriebene Produkte. Doch das Gerät darf nicht Teil eines anderen Geräts sein, welches kein WEEE-Gerät ist. Dazu gibt’s noch 10 WEEE-Gerätekategorien und diverse Ausnahmen. Alles klar?


Mit unserer alphabetischen Liste von Beispielen wollen wir etwas Licht ins Dunkel bringen.

Gerät

WEEE ?

Bemerkung

Autoradio

nein

gehört zum Auto (fällt unter die Altautoverordnung)

Batterie (ausgebaut)

nein

fällt in Deutschland unter die Batterieverordnung, die hier vorgeht

Bauteil

nein

kein Gerät nach WEEE, da keine eigenständige Funktion

Bohrmaschine (Handgerät)

Kat. 6

„Elektrische Werkzeuge“

Bohrmaschine (Großgerät)

nein

ortsfeste, industrielle Großwerkzeuge fallen nicht unter WEEE

Bügeleisen

Kat. 2

„Haushaltskleingeräte“

Dialysegerät

Kat. 8

„Medizinprodukte“

Diskettenlaufwerk

Kat. 3

Gerät mit eigenständiger Funktion, „IT und Telekommunikation“

Elektroherd

Kat. 1

„Haushaltsgroßgerät“

Elektrisch gesteuerter Gasherd

nein

im Vordergrund steht die Kochfunktion, die nicht elektrisch erfolgt

Fernseher

Kat. 4

„Unterhaltungselektronik“

Geldautomat

Kat. 10

„automatische Ausgabegeräte“

Geldspielautomat

Kat. 7

„Spielzeug und Sportgeräte“

Getränkeautomat

Kat. 10

„automatische Ausgabegeräte“

Glühbirne

nein

darf weiter in den Hausmüll

Kühlschrank

Kat. 1

„Haushaltsgroßgeräte“. Kühlschränke werden getrennt gesammelt.

Leuchtstoffröhre

Kat. 5

„Beleuchtungskörper“. In Privathaushalten weiterhin Hausmüll.

Lötkolben

Kat. 6

„Elektrische Werkzeuge“

Multimeter

Kat. 9

Kategorie „Kontroll- und Überwachungsinstrumente“

PC

Kat. 3

„IT + Telekommunikation“

Radio

Kat. 4

„Unterhaltungselektronik“ (außer Autoradio!)

Rauchmelder

Kat. 9

Kategorie „Kontroll- und Überwachungsinstrumente“

Solaranlage (auf Dach)

nein

fällt in keine der Gerätekategorien

Solarspielzeug

Kat. 7

es gilt WEEE, da strombetrieben; Kategorie „Spielzeug und Sportgeräte“

Teddy mit Brummfunktion

nein

ist hauptsächlich Spielzeug, das auch nichtelektrisch „funktioniert“

Telefon

Kat. 3

„IT + Telekommunikation“

Toaster

Kat. 2

„Haushaltskleingeräte“

Trafo im Umspannwerk

nein

WEEE gilt nur für Geräte bis 1000 V AC oder 1500 V DC

Waffenleitrechner

nein

militärische Geräte werden von WEEE nicht erfasst

Waschmaschine

Kat. 1

„Haushaltsgroßgeräte“

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